Rechtssatz RS0055865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055865
Geschäftszahl
2Bkd2/92; 23Ds4/19v
Entscheidungsdatum
08.06.2020
Rechtssatz
Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des Paragraph 14, KSchG (744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055865
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19930628_OGH0002_002BKD00002_9200000_002