Rechtssatz RS0055872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055872
Entscheidungsdatum
24.10.1994
Rechtssatz
Daß Zahlungsbehelfe mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs außer Kraft treten, gehört zum juristischen Fundamentalwissen, Den Disziplinarbeschuldigten kann auch nicht entschuldigen, daß er in dem Sicherstellungsantrag auf den Einspruch der verpflichteten Partei hingewiesen hat, das Bezirksgericht aber dennoch ohne Einsichtnahme in den Titelakt gesetzwidrig die Sicherstellungsexekution bewilligt hat. Da das fahrlässige Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten ein Einschreiten der Gegenpartei und eine erhebliche Kostenbelastung seiner eigenen Partei verursacht hat, fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des § 3 DSt 1990, daß sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.Daß Zahlungsbehelfe mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs außer Kraft treten, gehört zum juristischen Fundamentalwissen, Den Disziplinarbeschuldigten kann auch nicht entschuldigen, daß er in dem Sicherstellungsantrag auf den Einspruch der verpflichteten Partei hingewiesen hat, das Bezirksgericht aber dennoch ohne Einsichtnahme in den Titelakt gesetzwidrig die Sicherstellungsexekution bewilligt hat. Da das fahrlässige Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten ein Einschreiten der Gegenpartei und eine erhebliche Kostenbelastung seiner eigenen Partei verursacht hat, fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung des Paragraph 3, DSt 1990, daß sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055872
Dokumentnummer
JJR_19941024_OGH0002_010BKD00001_9400000_001