Rechtssatz RS0055892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055892
Geschäftszahl
2Bkd5/94; 6Ob135/18y; 21Ds9/23w
Entscheidungsdatum
15.07.2024
Rechtssatz
Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. Die eigenmächtige, gegen den Willen des Berechtigten vorgenommene Ansichnahme von Akten einer Hausverwaltungskanzlei stellt daher eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und eine Verletzung der Berufspflichten dar.
Entscheidungstexte
- 2 Bkd 5/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 2 Bkd 5/94
- 6 Ob 135/18y
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 135/18y
Auch; nur: Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. (T1)
- 21 Ds 9/23w
Entscheidungstext OGH 15.07.2024 21 Ds 9/23w
vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055892
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_002BKD00005_9400000_002