Rechtssatz RS0055903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055903
Entscheidungsdatum
11.05.1981
Rechtssatz
Die Vereinbarung eines im Verhältnis zu dem noch zu erwartenden Arbeitsaufwand unverhältnismäßig hohen Erfolgshonorars (zusätzlich zu der bereits abgeschlossenen Pauschalkostenvereinbarung) widerspricht den "Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes" und bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055903
Dokumentnummer
JJR_19810511_OGH0002_000BKD00065_8000000_004