Rechtssatz RS0055908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055908
Entscheidungsdatum
28.01.1985
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, und dabei an einem anderen Fahrzeug einen Streifschaden verursacht, beeinträchtigt allein dadurch ebensowenig Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes wie durch die von der Verwaltungsbehörde als Ungehorsamsdelikt nach § 99 Abs 1 lit b StVO beurteilte unbegründete Verweigerung des Alko - Tests.Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, der in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt, und dabei an einem anderen Fahrzeug einen Streifschaden verursacht, beeinträchtigt allein dadurch ebensowenig Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes wie durch die von der Verwaltungsbehörde als Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO beurteilte unbegründete Verweigerung des Alko - Tests.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055908
Dokumentnummer
JJR_19850128_OGH0002_000BKD00070_8400000_001