Rechtssatz RS0055912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055912
Entscheidungsdatum
12.12.1994
Rechtssatz
Die Übernahme einer persönlichen Zahlungspflicht gegenüber dritten Personen ist von jedem Rechtsanwalt peinlichst zu beachten und zu erfüllen. Die reaktionslose Entgegennahme von drei Urgenzschreiben, in welchen auf die persönliche Zahlungspflicht hingewiesen wird, stellt jedenfalls ein erheblich schuldhaftes verhalten dar, selbst dann, wenn der Mandant eine Erledigung dieser Zahlungsverpflichtung zugesagt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055912
Dokumentnummer
JJR_19941212_OGH0002_011BKD00006_9400000_001