Rechtssatz RS0055915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055915
Entscheidungsdatum
16.11.1987
Rechtssatz
Da sich die Anfechtungsbefugnis des Oberstaatsanwalts nur auf Disziplinardelikte, durch die die Berufspflichten verletzt werden, erstreckt, hat sich auch ein auf Grund einer solchen Berufung gegen ein freisprechendes Erkenntnis ergehender Schuldspruch aus prozessualen Gründen darauf zu beschränken, den Sachverhalt bloß als Berufspflichtenverletzung zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055915
Dokumentnummer
JJR_19871116_OGH0002_000BKD00030_8700000_001