Rechtssatz RS0055917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055917
Geschäftszahl
11Bkd2/94; 7Bkd4/97; 2Bkd4/05; 1Bkd5/05; 2Bkd4/05; 26Os17/15t; 6Ob135/18y; 6Ob231/20v; 6Ob105/26y
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Interessen seines Klienten dienlich ist. Er hat sich dabei aber einerseits von den Zielsetzungen der Interessenvertretung leiten zu lassen und andererseits einer solchen Wortwahl zu bedienen, welche zur Interessenverfolgung zweckmäßig und dienlich ist und hiebei persönliche Beleidigungen oder Ehrverletzungen jedenfalls zu vermeiden (vgl AnwBl 1987,77).Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Interessen seines Klienten dienlich ist. Er hat sich dabei aber einerseits von den Zielsetzungen der Interessenvertretung leiten zu lassen und andererseits einer solchen Wortwahl zu bedienen, welche zur Interessenverfolgung zweckmäßig und dienlich ist und hiebei persönliche Beleidigungen oder Ehrverletzungen jedenfalls zu vermeiden vergleiche AnwBl 1987,77).
Entscheidungstexte
- 11 Bkd 2/94
Entscheidungstext OGH 11.07.1994 11 Bkd 2/94
- 7 Bkd 4/97
Entscheidungstext OGH 02.03.1998 7 Bkd 4/97
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verbale Beleidigung eines Gläubigers durch einen Masseverwalter. (T1)
- 2 Bkd 4/05
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 2 Bkd 4/05
auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen seiner berufsmäßigen Parteienvertretung verpflichtet, alles zu unternehmen, was den Interessen seines Klienten dienlich ist. (T2)
Beisatz: Er hat die Klienteninteressen zügig und effizient wahrzunehmen. (T3)
Beisatz: Hier: Annähernd zweijährige Nichterfüllung von sachdienlichen Aufträgen des Gerichtes, welche die Verhängung einer Zwangsstrafe über die Mandantin zur Folge hatte. (T4)
- 1 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 5/05
Auch; Beisatz: Es besteht auch für den Anwalt kein Freibrief, ehrenrührige Äußerungen gegenüber Personen zu machen. (T5) Beisatz: Hier: Bezeichnung des Dolmetsch als Kleinkriminellen. (T6)
- 2 Bkd 4/05
Entscheidungstext OGH 15.06.2009 2 Bkd 4/05
Auch; Beisatz: Nachträgliche Herabsetzung der zu 2 Bkd 4/05 verhängten Geldbuße infolge Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs, wonach der Disziplinarbeschuldigte in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden sei. (T7)
- 26 Os 17/15t
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 26 Os 17/15t
Auch; Beisatz: Hier: Äußerungen im Zusammenhang mit einer Volksgruppe. (T8)
- 6 Ob 135/18y
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 135/18y
Auch; nur T2
- 6 Ob 231/20v
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 231/20v
Vgl; nur T2
- 6 Ob 105/26y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2026 6 Ob 105/26y
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055917
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19940711_OGH0002_011BKD00002_9400000_002