Rechtssatz RS0055922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055922
Entscheidungsdatum
08.11.1976
Rechtssatz
Aus formellen Gründen des § 16 Abs 2 DSt 1872 kann ein Disziplinarverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den gleichen Beschuldigten anhängigen und den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens durchgeführt und beendet werden, wobei die ratio legis dieser Bestimmung in der Erwägung zu erblicken ist, daß das Strafgericht den Vorrang vor der Standesbehörde hat.Aus formellen Gründen des Paragraph 16, Absatz 2, DSt 1872 kann ein Disziplinarverfahren erst nach rechtskräftiger Erledigung des gegen den gleichen Beschuldigten anhängigen und den gleichen Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens durchgeführt und beendet werden, wobei die ratio legis dieser Bestimmung in der Erwägung zu erblicken ist, daß das Strafgericht den Vorrang vor der Standesbehörde hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055922
Dokumentnummer
JJR_19761108_OGH0002_000BKD00034_7600000_001