Rechtssatz RS0055944
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055944
Entscheidungsdatum
02.04.1990
Rechtssatz
Endet das gerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung, so ist der Disziplinarrat an das rechtskräftige Urteil gebunden. Im Disziplinarverfahren ist jedoch festzustellen, inwieweit durch eine solche Tat Berufspflichten verletzt wurden oder Ehre und Ansehen des Standes geschädigt wurden. Die Einstellung eines Strafverfahrens enthebt dagegen den Disziplinarrat keineswegs der Verpflichtung zur Feststellung des wahren Sachverhaltes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055944
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19900402_OGH0002_000BKD00109_8900000_001