Rechtssatz RS0055945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055945
Geschäftszahl
12Bkd5/91; 12Bkd1/93; 4Bkd2/03
Entscheidungsdatum
03.11.2003
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 E
RL-BA 1977 §23
Rechtssatz
Nach § 23 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen. Die Nichtäußerung in einer Disziplinarsache begründet nach ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission dann ein Disziplinarvergehen, wenn aus dem Gesamtverhalten des Disziplinarbeschuldigten ersichtlich ist, daß dies letztlich auf eine Mißachtung des Kammerausschusses zurückzuführen ist (AnwBl 1982,498; Bkd 52/67, Bkd 11/67, Bkd 62/59).Nach Paragraph 23, RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen. Die Nichtäußerung in einer Disziplinarsache begründet nach ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission dann ein Disziplinarvergehen, wenn aus dem Gesamtverhalten des Disziplinarbeschuldigten ersichtlich ist, daß dies letztlich auf eine Mißachtung des Kammerausschusses zurückzuführen ist (AnwBl 1982,498; Bkd 52/67, Bkd 11/67, Bkd 62/59).
Entscheidungstexte
- 12 Bkd 5/91
Entscheidungstext OGH 30.03.1992 12 Bkd 5/91
- 12 Bkd 1/93
Entscheidungstext OGH 14.06.1993 12 Bkd 1/93
Vgl auch
- 4 Bkd 2/03
Entscheidungstext OGH 03.11.2003 4 Bkd 2/03
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055945
Dokumentnummer
JJR_19920330_OGH0002_012BKD00005_9100000_001