Rechtssatz RS0055946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055946
Geschäftszahl
12Bkd1/91; 26Os2/16p
Entscheidungsdatum
06.12.2016
Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag (AnwBl 1983,397; AnwBl 1981,457) und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397).
Entscheidungstexte
- 12 Bkd 1/91
Entscheidungstext OGH 21.10.1991 12 Bkd 1/91
- 26 Os 2/16p
Entscheidungstext OGH 06.12.2016 26 Os 2/16p
Auch; Beisatz: Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055946
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19911021_OGH0002_012BKD00001_9100000_001