Rechtssatz RS0055950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055950
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Rechtssatz
Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Gegenvertreter abgesprochene Verbindlichkeit (gemeinsame Besichtigung der Baustelle) ohne Vorliegen wichtigen Gründe nicht eingehalten hat (§ 3 RL-BA 1977) und mit seinem Verhalten einen Berufskollegen persönlich angegriffen hat (§ 18 RL-BA 1977) und von dieser ungerechtfertigten Brüskierung mehrere Personen, die an diesem Termin teilgenommen haben, Kenntnis erlangten.Es begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehen des Standes, wenn der Rechtsanwalt eine mit dem Gegenvertreter abgesprochene Verbindlichkeit (gemeinsame Besichtigung der Baustelle) ohne Vorliegen wichtigen Gründe nicht eingehalten hat (Paragraph 3, RL-BA 1977) und mit seinem Verhalten einen Berufskollegen persönlich angegriffen hat (Paragraph 18, RL-BA 1977) und von dieser ungerechtfertigten Brüskierung mehrere Personen, die an diesem Termin teilgenommen haben, Kenntnis erlangten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055950
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_002