Rechtssatz RS0055951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055951
Entscheidungsdatum
16.11.1992
Rechtssatz
Es ist gefestigte Standesauffassung, daß ein Rechtsanwalt, der mit der Durchführung eines Kaufvertrages beauftragt wird, nicht nur die Interessen seiner eigenen Klientel, sondern auch die des Vertragspartners seiner Klientel wahrzunehmen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055951
Dokumentnummer
JJR_19921116_OGH0002_000BKD00130_8900000_001