Rechtssatz RS0055954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055954
Entscheidungsdatum
10.06.1991
Rechtssatz
Keine sinngemäße Anwendung der §§ 31 und 40 StGB, wenn nur eines von mehreren gleichzeitig abgeurteilten Disziplinarvergehen zeitlich vor den früheren Schuldsprüchen begangen wurde.Keine sinngemäße Anwendung der Paragraphen 31 und 40 StGB, wenn nur eines von mehreren gleichzeitig abgeurteilten Disziplinarvergehen zeitlich vor den früheren Schuldsprüchen begangen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055954
Dokumentnummer
JJR_19910610_OGH0002_000BKD00098_9000000_005