Rechtssatz RS0055956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055956
Geschäftszahl
Bkd43/90 (Bkd88/90, 10Bkd4/92)
Entscheidungsdatum
25.01.1993
Rechtssatz
Selbst eine behauptete Befangenheit des Verhandlungsrichters vermag aber ein derart aggressives Verhalten gegen die vernommene Zeugin, das gegen § 289 Abs 1 in Verbindung mit § 340 ZPO verstieß, nicht zu rechtfertigen.Selbst eine behauptete Befangenheit des Verhandlungsrichters vermag aber ein derart aggressives Verhalten gegen die vernommene Zeugin, das gegen Paragraph 289, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 340, ZPO verstieß, nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055956
Dokumentnummer
JJR_19930125_OGH0002_000BKD00043_9000000_003