Rechtssatz RS0055960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055960
Entscheidungsdatum
01.03.1976
Rechtssatz
Das Disziplinarstatut überträgt die Wahrung des mit der Erfüllung der Berufspflichten des Anwaltsstandes und mit der Erhaltung seiner Ehre und seines Ansehens verbundenen öffentlichen Interessen ausschließlich dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt beziehungsweise den übergeordneten Instanzen (§§ 23, 24); dagegen will es den Privatbeteiligten nicht zum Hüter dieses öffentlichen Interesses bestellen.Das Disziplinarstatut überträgt die Wahrung des mit der Erfüllung der Berufspflichten des Anwaltsstandes und mit der Erhaltung seiner Ehre und seines Ansehens verbundenen öffentlichen Interessen ausschließlich dem Disziplinarrat und dem Kammeranwalt beziehungsweise den übergeordneten Instanzen (Paragraphen 23, 24,); dagegen will es den Privatbeteiligten nicht zum Hüter dieses öffentlichen Interesses bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055960
Dokumentnummer
JJR_19760301_OGH0002_000BKD00001_7600000_001