Rechtssatz RS0055962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055962
Entscheidungsdatum
15.03.1971
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt sich zu derart raffinierten Täuschungshandlungen hat hinreißen lassen und Entwertungsspuren auf Briefmarken durch Radieren, Rasieren und in einzelnen Fällen durch Auseinanderscheiden der Briefmarken, die wieder zusammengeklebt wurden, zu beseitigen und zu verdecken trachtete, dann ist er auf Grund seiner Wesensart nicht für den Beruf eines Rechtsanwaltes geeignet (Streichung von der Liste, Verurteilung wegen Verbrechens des Betruges).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055962
Dokumentnummer
JJR_19710315_OGH0002_000BKD00031_7000000_001