Rechtssatz RS0055974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055974
Entscheidungsdatum
29.10.1990
Rechtssatz
Ein strafgerichtlicher Freispruch oder der Umstand, daß der öffentliche Ankläger keinen Grund zur strafgerichtlichen Verfolgung des Disziplinarbeschuldigten gefunden hat, entbindet den Disziplinarrat nicht seiner Verpflichtungen, den angezeigten Sachverhalt eigenständig dahin zu prüfen, ob sich daraus der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens des betreffenden Rechtsanwaltes ergibt. Dieser Prüfung darf aber der Disziplinarrat sehr wohl die Ergebnisse der gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten gerichtlichen Vorerhebungen zugrundelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055974
Dokumentnummer
JJR_19901029_OGH0002_000BKD00099_8900000_002