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Rechtssatz RS0055980×

Rechtssatz RS0055980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0055980

Geschäftszahl

9Bkd4/93

Entscheidungsdatum

24.01.1994

Rechtssatz

Eine bis zu zwei Jahre dauernde Säumnis des bestellten Untersuchungskommissärs in mehreren Disziplinarfällen ist als gröbliche Verletzung seiner Pflichten nach Paragraphen 11 und 14 DSt 1990 sowie Paragraph 23, RL-BA 1977 anzusehen. Auch ist zu berücksichtigen, daß Mitglieder des Disziplinarrates wegen des mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Zeitaufwandes von der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit sind. Auch aus diesem Grunde traf den Disziplinarbeschuldigten eine besondere Verpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und seinen Berufskollegen, das Amt als Mitglied des Disziplinarrates gewissenhaft und ohne ungebührliche Säumnis auszuüben.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/93
    Entscheidungstext OGH 24.01.1994 9 Bkd 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055980

Dokumentnummer

JJR_19940124_OGH0002_009BKD00004_9300000_001