Rechtssatz RS0055985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055985
Entscheidungsdatum
03.04.1995
Rechtssatz
Einem Rechtsanwaltsanwärter, der als Vertreter des Rechtsanwaltes auftritt, kann es jedenfalls nicht erlaubt sein, eine Tätigkeit auszuüben, die dem Rechtsanwalt verboten ist. Demnach ist es einem Rechtsanwalt untersagt, einen Rechtsanwaltsanwärter zu beschäftigen, der daneben auch noch eine derartige Tätigkeit ausübt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055985
Dokumentnummer
JJR_19950403_OGH0002_006BKD00006_9400000_001