Rechtssatz RS0055988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055988
Geschäftszahl
16Bkd8/93; 26Os2/16p; 28Ds2/19m
Entscheidungsdatum
13.03.2019
Rechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397; 1992,480 ua). Ein Fehler einer sonst verläßlichen Angestellten (vgl AnwBl 1981,457) kann dem Rechtsanwalt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397; 1992,480 ua). Ein Fehler einer sonst verläßlichen Angestellten vergleiche AnwBl 1981,457) kann dem Rechtsanwalt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 8/93
Entscheidungstext OGH 21.03.1994 16 Bkd 8/93
- 26 Os 2/16p
Entscheidungstext OGH 06.12.2016 26 Os 2/16p
Auch; Beisatz: Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. (T1)
- 28 Ds 2/19m
Entscheidungstext OGH 13.03.2019 28 Ds 2/19m
Beisatz: Hier: Unterlassene Eintragung einer Haftverhandlung in den Verhandlungskalender. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055988
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19940321_OGH0002_016BKD00008_9300000_001