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Rechtssatz RS0055988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0055988

Geschäftszahl

16Bkd8/93; 26Os2/16p; 28Ds2/19m

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, daß ein Versehen der Kanzlei allein noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen vermag und daß von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden kann, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft (AnwBl 1983,397; 1992,480 ua). Ein Fehler einer sonst verläßlichen Angestellten vergleiche AnwBl 1981,457) kann dem Rechtsanwalt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 16 Bkd 8/93
    Entscheidungstext OGH 21.03.1994 16 Bkd 8/93
  • 26 Os 2/16p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 26 Os 2/16p
    Auch; Beisatz: Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. (T1)
  • 28 Ds 2/19m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2019 28 Ds 2/19m
    Beisatz: Hier: Unterlassene Eintragung einer Haftverhandlung in den Verhandlungskalender. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Dokumentnummer

JJR_19940321_OGH0002_016BKD00008_9300000_001