Rechtssatz RS0055993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055993
Entscheidungsdatum
21.03.1994
Rechtssatz
Die Unterlassung einer auch nur stichprobenartigen Überprüfung routinemäßiger Kanzleiarbeiten ist jedenfalls dann ohne disziplinäre Bedeutung, wenn eine solche Überprüfung das verfahrensgegenständliche Kanzleiversehen nicht verhindern hätte können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055993
Dokumentnummer
JJR_19940321_OGH0002_016BKD00008_9300000_002