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Rechtssatz RS0055994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0055994

Geschäftszahl

2Ob551/52

Entscheidungsdatum

25.10.1952

Norm

EheG §15
4.DVEheG §6
4.DVEheG §9

Rechtssatz

Diplomatische oder konsularische Eheschließungen werden - außer sie sind durch Staatsvertrag zugelassen - für den inländischen Rechtsbereich grundsätzlich nicht anerkannt. Die Ehelichkeit eines Kindes aus einer derartigen Ehe richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes angehört, oder, wenn er vor dessen Geburt verstorben ist, zuletzt angehört hat (Bulgare schließt vor der bulgarischen Gesandtschaft in Wien mit einer Österreicherin eine Ehe). Kind aus dieser Ehe ist ehelich (Artikel 30, des bulgarischen Gesetzes vom 09.08.1949, Staatsanzeiger Nr 182).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 551/52
    Entscheidungstext OGH 25.10.1952 2 Ob 551/52
    Veröff: SZ 25/285

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0055994

Dokumentnummer

JJR_19521025_OGH0002_0020OB00551_5200000_001