Rechtssatz RS0055996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055996
Geschäftszahl
5Bkd8/93 (5Bkd9/93)
Entscheidungsdatum
13.12.1993
Rechtssatz
Die penible Beachtung von Rechtsmittelfristen ist angesichts der an eine Säumnis geknüpften schwerwiegenden Folgen in jeder Rechtsanwaltskanzlei von derartiger Bedeutung, daß die unterbliebene Instruktion einer neu angestellten Kanzleikraft nicht mehr als geringfügig abgetan werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0055996
Dokumentnummer
JJR_19931213_OGH0002_005BKD00008_9300000_001