Rechtssatz RS0056012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056012
Entscheidungsdatum
15.03.1993
Rechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebes einem anderen Rechtsanwalt als Substituten die selbständige Betreuung einzelner Causen dergestalt überläßt, daß der Substitut nicht nur bei Gericht einschreitet, sondern auch die Korrespondenz unter Verwendung des Briefpapiers des substituierenden Rechtsanwalts führt und in dessen Kanzlei regelmäßig telefonisch erreichbar ist, dann hat er dadurch den äußeren Tatbestand einer uneingeschränkten Befugnis des Substituten, den Substituierenden selbst bindende Erklärungen auch in Ansehung des Ersatzes der dem Prozeßgegner zuerkannten Kosten abzugeben, geschaffen, auf den der den Gegner vertretende Rechtsanwalt vertrauen darf, sofern die Erklärungen nicht jenen Rahmen überschreiten, der mit der Natur des Geschäfts notwendig und auch gewöhnlich verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056012
Dokumentnummer
JJR_19930315_OGH0002_000BKD00048_9000000_001