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Rechtssatz RS0056012×

Rechtssatz RS0056012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056012

Geschäftszahl

Bkd48/90

Entscheidungsdatum

15.03.1993

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Kanzleibetriebes einem anderen Rechtsanwalt als Substituten die selbständige Betreuung einzelner Causen dergestalt überläßt, daß der Substitut nicht nur bei Gericht einschreitet, sondern auch die Korrespondenz unter Verwendung des Briefpapiers des substituierenden Rechtsanwalts führt und in dessen Kanzlei regelmäßig telefonisch erreichbar ist, dann hat er dadurch den äußeren Tatbestand einer uneingeschränkten Befugnis des Substituten, den Substituierenden selbst bindende Erklärungen auch in Ansehung des Ersatzes der dem Prozeßgegner zuerkannten Kosten abzugeben, geschaffen, auf den der den Gegner vertretende Rechtsanwalt vertrauen darf, sofern die Erklärungen nicht jenen Rahmen überschreiten, der mit der Natur des Geschäfts notwendig und auch gewöhnlich verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 48/90
    Entscheidungstext OGH 15.03.1993 Bkd 48/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056012

Dokumentnummer

JJR_19930315_OGH0002_000BKD00048_9000000_001