Rechtssatz RS0056018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056018
Entscheidungsdatum
16.11.1992
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so einzurichten und zu organisieren, daß sie in der Lage ist, die normalerweise anfallenden Agenden ordnungsgemäß abzuwickeln. Die Übertragung der mittlerweiligen Vertretung eines anderen Rechtsanwaltes gehört zu den Obliegenheiten, denen sich ein Rechtsanwalt zu unterwerfen hat; eine solche Übertragung ist daher bei der Organisation des Kanzleibetriebes entsprechend zu berücksichtigen. Daher war der Beschuldigte verpflichtet, seine Kanzlei ua so zu organisieren, daß auch im Falle der Vertreterbestellung die eingehenden Poststücke nach Absender und Causa richtig zugeordnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056018
Dokumentnummer
JJR_19921116_OGH0002_000BKD00130_8900000_002