Rechtssatz RS0056024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056024
Geschäftszahl
7Ob247/72 (7Ob248/72); 7Ob670/83
Entscheidungsdatum
22.09.1983
Rechtssatz
Ein Verhalten, welches den anderen Ehegatten schwer kränkt und geeignet ist, selbst beim nicht überempfindlichen Ehepartner eine wesentliche Entfremdung herbeizuführen, ist als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 Abs 1 EheG anzusehen.Ein Verhalten, welches den anderen Ehegatten schwer kränkt und geeignet ist, selbst beim nicht überempfindlichen Ehepartner eine wesentliche Entfremdung herbeizuführen, ist als schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, EheG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056024
Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0070OB00247_7200000_001