Rechtssatz RS0056027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056027
Entscheidungsdatum
06.11.1972
Rechtssatz
Die "Autonomen Honorar - Richtlinien - AHR" können nur gegenüber dem eigenen Klienten zur Anwendung gelangen. Wenn dem Gegner behördliche Schritte angedroht werden, falls er nicht die ihm bekanntgegebenen, nicht spezifizierten und überhöhten Kosten innerhalb der ihm gesetzten Frist bezahlt, so bildet dies die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056027
Dokumentnummer
JJR_19721106_OGH0002_000BKD00034_7200000_001