Rechtssatz RS0056032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056032
Entscheidungsdatum
20.03.1972
Rechtssatz
Die in einem Mahnschreiben aufgestellte unrichtige Behauptung über eine fahrlässige Anzeige und die jeder Grundlage entbehrende Zahlungsaufforderung sowie der Nachsatz, worin die Empfängerin des Briefes des strafbaren Tatbestandes der "Verleumdung" beschuldigt wurde, war geeignet, die Empfängerin einzuschüchtern und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und die Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056032
Dokumentnummer
JJR_19720320_OGH0002_000BKD00038_7100000_001