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Rechtssatz RS0056034×

Rechtssatz RS0056034

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056034

Geschäftszahl

Bkd27/69

Entscheidungsdatum

15.09.1969

Rechtssatz

Die in dem Brief des Rechtsanwaltes an die Gegenseite gebrauchte Wendung: "Etwas Stolz sollte man sich in solchen Situationen doch erhalten, denn ich kann mit nichts Schlimmeres vorstellen, als wenn ich mich als Mann in der Früh beim Rasieren nicht in den Spiegel schauen kann, weil ich mir eigentlich eingestehen muß, daß meine Handlungsweise meiner Familie gegenüber - um kein härteres Wort zu gebrauchen - verantwortungslos ist", liegt gerade noch innerhalb der Grenzen pflichtgemäßer Berufsausübung.

Entscheidungstexte

  • Bkd 27/69
    Entscheidungstext OGH 15.09.1969 Bkd 27/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056034

Dokumentnummer

JJR_19690915_OGH0002_000BKD00027_6900000_001