Rechtssatz RS0056037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056037
Entscheidungsdatum
03.03.1980
Rechtssatz
Ein Anwalt eines Liegenschaftsmiteigentümers, der im Zuge von Verhandlungen über die freiwillige Feilbietung dieser Liegenschaft trotz Kenntnis des inzwischen erfolgten Verkaufs des Anteils seines Mandanten dies der (anwaltlich vertretenen) Gegenseite nicht nur (auf ausdrücklichen Auftrag seines Klienten) verschweigt, sondern weiterhin auf die Vorschläge der Gegenseite eingeht, Gegenvorschläge macht und schon den Eindruck erweckt, daß sein Klient weiter Eigentümer des Liegenschaftsanteils sei, täuscht die Gegenpartei durch bewußt wahrheitswidrige Mitteilungen und macht sich hiedurch einer Berufspflichtenverletzung sowie einer Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056037
Dokumentnummer
JJR_19800303_OGH0002_000BKD00053_7900000_001