Rechtssatz RS0056043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056043
Entscheidungsdatum
09.11.1992
Rechtssatz
Eine Verletzung der Residenzpflicht, die dazu führte, daß der Rechtsanwalt tagelang in seiner Kanzlei selbst in seiner Eigenschaft als Verfahrenshelfer nicht erreichbar war, begründet das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und - weil in weiteren Kreisen bekannt geworden - auch jenes der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056043
Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_012BKD00003_9200000_002