Rechtssatz RS0056047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056047
Entscheidungsdatum
05.03.1973
Rechtssatz
Die Auffassung, daß der unmittelbare briefliche Verkehr mit dem Gegner unter Umgehung von dessen Rechtsfreund statthaft ist, wenn der Anwalt in eigener Sache einen Prozeß führt, ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. Es ist in dem durchzuführenden Disziplinarverfahren zu prüfen, ob allenfalls in diesem Falle besondere Gründe bestehen, die den Beschuldigten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme berechtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056047
Dokumentnummer
JJR_19730305_OGH0002_000BKD00053_7200000_001