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Rechtssatz RS0056056×

Rechtssatz RS0056056

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056056

Geschäftszahl

1Bkd1/92

Entscheidungsdatum

06.04.1992

Rechtssatz

Da die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission berechtigt ist, das angefochtene Erkenntnis (zum Vorteil des Beschuldigten) in jeder Richtung zu ändern, ist sie auch berechtigt (und in sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze des Paragraph 477, Absatz eins, zweiter Satz StPO verpflichtet), aus Anlaß der (wenngleich zum Nachteil des Beschuldigten erhobenen und an sich nur den Strafausspruch betreffenden) Berufung des Kammeranwalts zugunsten des Beschuldigten wahrzunehmen, daß ein Grund vorliegt, der die Verfolgung des Beschuldigten wegen des gegenständlichen Disziplinarvergehens ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 1 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 06.04.1992 1 Bkd 1/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056056

Dokumentnummer

JJR_19920406_OGH0002_001BKD00001_9200000_001