Rechtssatz RS0056060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056060
Entscheidungsdatum
20.11.1989
Norm
DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §9
Rechtssatz
Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des § 9 RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.Solang auf Briefpapier und Eingabenpapier unzulässige weitere Berufsbezeichnungen (Zivilingenieur) eines Rechtsanwalts erkennbar sind, verstößt dieser gegen das eindeutige Verbot des Paragraph 9, RL-BA und stellt sich sein Verhalten als Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0056060
Dokumentnummer
JJR_19891120_OGH0002_000BKD00027_8900000_001