Rechtssatz RS0056062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056062
Entscheidungsdatum
29.03.1971
Rechtssatz
Verfaßt ein Rechtsanwalt ein Schriftstück, ohne zu wissen, ob der Inhalt diese Schriftstückes auch den Tatsachen entsprach, und legt er es dem Verlassenschaftsgericht mit dem ausdrücklichen Antrag vor, es als Testament kundzumachen, so hat er damit an einem bedenklichen Geschäft mitgewirkt und dadurch seine Berufspflichten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0056062
Dokumentnummer
JJR_19710329_OGH0002_000BKD00004_7100000_002