Rechtssatz RS0056065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056065
Entscheidungsdatum
06.07.1992
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §21
Rechtssatz
Durch die bloße Bekanntgabe der Tatsache der Anzeigeerstattung wird noch nicht eine Disziplinarangelegenheit eines Rechtsanwaltes geoffenbart. Ob eine Disziplinaranzeige erstattet wird, obliegt allein dem Ermessen des Anzeigers und daher kann es auch diesem (und damit auch seinem Rechtsvertreter) nicht verwehrt sein, seine diesbezügliche Entscheidung in der Klagserzählung anzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056065
Dokumentnummer
JJR_19920706_OGH0002_000BKD00013_8900000_002