Rechtssatz RS0056067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056067
Entscheidungsdatum
14.01.1974
Rechtssatz
Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes kann im allgemeinen nicht daraus abgeleitet werden, daß der Verfasser von Aufsätzen durch seine schriftstellersiche Tätigkeit in weiteren Kreisen bekannt wird, was sich auf seinen Klientenzustrom durch aus positiv auswirken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0056067
Dokumentnummer
JJR_19740114_OGH0002_000BKD00057_7300000_001