Rechtssatz RS0056071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056071
Geschäftszahl
6Bkd4/93; 3Bkd3/13
Entscheidungsdatum
02.09.2013
Rechtssatz
Das (versuchte) Abwerben eines Klienten begründet als Verstoß gegen § 2 RL-BA 1977 das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber jenes der Berufspflichtenverletzung, weil zwar ein Vollmachtswechsel, nicht aber die Vertretung einer Partei an Stelle eines anderen Rechtsanwalts ohne dessen Einverständnis geplant war.Das (versuchte) Abwerben eines Klienten begründet als Verstoß gegen Paragraph 2, RL-BA 1977 das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, nicht aber jenes der Berufspflichtenverletzung, weil zwar ein Vollmachtswechsel, nicht aber die Vertretung einer Partei an Stelle eines anderen Rechtsanwalts ohne dessen Einverständnis geplant war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056071
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19940411_OGH0002_006BKD00004_9300000_001