Rechtssatz RS0056080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056080
Entscheidungsdatum
06.06.1988
Rechtssatz
Gemäß § 55 Abs 2 DSt kommt der gegen eine nach § 17 DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, DSt kommt der gegen eine nach Paragraph 17, DSt beschlossenen einstweiligen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056080
Dokumentnummer
JJR_19880606_OGH0002_000BKD00013_8800000_001