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Rechtssatz RS0056083×

Rechtssatz RS0056083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056083

Geschäftszahl

13Bkd4/92

Entscheidungsdatum

10.05.1993

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten der ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, allgemein verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß er umso mehr verpflichtet ist, seine persönlichen rechtlichen Beurteilungen, wenn sie Bedenken gegenüber dem Standpunkt der eigenen Partei enthalten, vor dem Gegner geheimzuhalten, weil die Aufdeckung dieser Bedenken dem Gegner Material in die Hand gibt, gegen die eigene Partei die entsprechenden Argumente vor Gericht vorzubringen und damit die Abweisung des Anspruches, für welchen der Rechtsanwalt zu kämpfen hat, zu erreichen.

Entscheidungstexte

  • 13 Bkd 4/92
    Entscheidungstext OGH 10.05.1993 13 Bkd 4/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056083

Dokumentnummer

JJR_19930510_OGH0002_013BKD00004_9200000_001