Rechtssatz RS0056083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056083
Entscheidungsdatum
10.05.1993
Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten der ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, allgemein verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß er umso mehr verpflichtet ist, seine persönlichen rechtlichen Beurteilungen, wenn sie Bedenken gegenüber dem Standpunkt der eigenen Partei enthalten, vor dem Gegner geheimzuhalten, weil die Aufdeckung dieser Bedenken dem Gegner Material in die Hand gibt, gegen die eigene Partei die entsprechenden Argumente vor Gericht vorzubringen und damit die Abweisung des Anspruches, für welchen der Rechtsanwalt zu kämpfen hat, zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056083
Dokumentnummer
JJR_19930510_OGH0002_013BKD00004_9200000_001