Rechtssatz RS0056091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056091
Entscheidungsdatum
30.06.1969
Rechtssatz
Das gemäß § 53 Z 3 DSt dem Erstatter einer Disziplinaranzeige zustehende Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinarrates hängt rechtlich zwingend mit dem aufrechten Fortbestand der von ihm erstatteten Anzeige zusammen. Zieht der Anzeiger die Anzeige zurück, muß die Beschwerde von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission als unzulässig zurückgewiesen werden.Das gemäß Paragraph 53, Ziffer 3, DSt dem Erstatter einer Disziplinaranzeige zustehende Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinarrates hängt rechtlich zwingend mit dem aufrechten Fortbestand der von ihm erstatteten Anzeige zusammen. Zieht der Anzeiger die Anzeige zurück, muß die Beschwerde von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission als unzulässig zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056091
Dokumentnummer
JJR_19690630_OGH0002_000BKD00048_6800000_001