Rechtssatz RS0056100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056100
Entscheidungsdatum
20.01.1969
Rechtssatz
Es bildet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter seine Gattin seit Jahren im Ungewissen läßt, ob er noch lebt und somit seine Beistandspflicht ihr und seinem Sohn gegenüber verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056100
Dokumentnummer
JJR_19690120_OGH0002_000BKD00039_6800000_001