Rechtssatz RS0056103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056103
Entscheidungsdatum
09.11.1992
Rechtssatz
Die vom Disziplinarbeschuldigten in einer Klage gegen einen Kollegen ohne Überprüfung aufgestellte Behauptung, dieser habe ihn fahrlässig durch Behauptung des Einbehaltens zu Unrecht überwiesenen Honorars geschädigt, begründet zwar keine Berufspflichtenverletzung, wohl aber eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056103
Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_013BKD00002_9200000_003