Rechtssatz RS0056104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056104
Geschäftszahl
Bkd36/83; Bkd18/84
Entscheidungsdatum
10.12.1984
Rechtssatz
Ein Anzeiger, der hinsichtlich seiner Vorwürfe, der angezeigte Rechtsanwalt habe seinen Ehegatten geschädigt, im "eigenen Namen" Beschwerde gegen einen Ablassungsbeschluß erhebt, ist hiezu gemäß § 53 Z 3 DSt nicht berechtigt.Ein Anzeiger, der hinsichtlich seiner Vorwürfe, der angezeigte Rechtsanwalt habe seinen Ehegatten geschädigt, im "eigenen Namen" Beschwerde gegen einen Ablassungsbeschluß erhebt, ist hiezu gemäß Paragraph 53, Ziffer 3, DSt nicht berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0056104
Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_000BKD00036_8300000_001