Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0056127×

Rechtssatz RS0056127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0056127

Geschäftszahl

12Bkd2/92

Entscheidungsdatum

09.11.1992

Rechtssatz

Die vom Disziplinarbeschuldigten den Sachverständigen gegenüber erhobenen Anschuldigungen, nämlich Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben, konnten durchaus in der Richtung des Vorwurfes nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB aufgefaßt werden. Eine solche Unterstellung ist jedenfalls dann nicht mehr durch die Vorschrift des Paragraph 9, RAO gedeckt und damit standeswidrig, wenn sie ohne entsprechende Prüfung sowie ohne Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte erhoben wurde (AnwBl 1984,615; Bkd 51/84; Lohsing - Braun, Österreichisches Anwaltsrecht 2.Auflage 114).

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 2/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 12 Bkd 2/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0056127

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_012BKD00002_9200000_001