Rechtssatz RS0056131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056131
Entscheidungsdatum
01.02.1993
Rechtssatz
Gibt ein Rechtsanwalt eine ihm als Verteidiger des Angeklagten zugestellte Anklageschrift an einen Dritten weiter, ehe sie Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen ist, so muß er sich jedenfalls davon überzeugen, daß dieser Dritte nicht darin als Zeuge beantragt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056131
Dokumentnummer
JJR_19930201_OGH0002_001BKD00003_9200000_002