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Rechtssatz RS0056139×

Rechtssatz RS0056139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0056139

Geschäftszahl

12Bkd1/94

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Rechtssatz

Bei der Verwendung des Ausdruckes "Sauerei" handelt es sich um eine glatte Beschimpfung, die noch dazu zur abschließenden Beurteilung des vom Disziplinarbeschuldigten vorgetragenen Sachverhaltes völlig überflüssig war. Schlichte und bloße Ehrenbeleidigungen können aber nicht den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, RAO genießen; diese Äußerung verstieß somit gegen den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, sodaß darin ein disziplinär zu ahndendes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Bkd 1/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 12 Bkd 1/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056139

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_001