Rechtssatz RS0056139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056139
Entscheidungsdatum
30.05.1994
Rechtssatz
Bei der Verwendung des Ausdruckes "Sauerei" handelt es sich um eine glatte Beschimpfung, die noch dazu zur abschließenden Beurteilung des vom Disziplinarbeschuldigten vorgetragenen Sachverhaltes völlig überflüssig war. Schlichte und bloße Ehrenbeleidigungen können aber nicht den Schutz des § 9 Abs 1 RAO genießen; diese Äußerung verstieß somit gegen den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, sodaß darin ein disziplinär zu ahndendes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu erblicken ist.Bei der Verwendung des Ausdruckes "Sauerei" handelt es sich um eine glatte Beschimpfung, die noch dazu zur abschließenden Beurteilung des vom Disziplinarbeschuldigten vorgetragenen Sachverhaltes völlig überflüssig war. Schlichte und bloße Ehrenbeleidigungen können aber nicht den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, RAO genießen; diese Äußerung verstieß somit gegen den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, sodaß darin ein disziplinär zu ahndendes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zu erblicken ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0056139
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_012BKD00001_9400000_001