Rechtssatz RS0056141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056141
Entscheidungsdatum
21.01.1985
Rechtssatz
Aus §§ 37, 38 DSt 1872 ergibt sich der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. Diesem wird durch die gemäß § 37 Abs 1 DSt zulässige Verlesung von Protokollen nur dann entsprochen, wenn die Vornehmung von Zeugen gar nicht beantragt bzw der Verlesung von Zeugenaussagen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt wird.Aus Paragraphen 37, 38, DSt 1872 ergibt sich der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. Diesem wird durch die gemäß Paragraph 37, Absatz eins, DSt zulässige Verlesung von Protokollen nur dann entsprochen, wenn die Vornehmung von Zeugen gar nicht beantragt bzw der Verlesung von Zeugenaussagen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056141
Dokumentnummer
JJR_19850121_OGH0002_000BKD00108_8400000_001